Bewerbung um ein Stipendium der Kunststiftung Baden-Württemb

30. Juli 2007


Förderung - Stipendien

Bewerbung um ein Stipendium der Kunststiftung Baden-Württemberg

Abgabefrist der Bewerbungsunterlagen in 2007: 31. Juli 2007.

Sie können die Bewerbungsunterlagen schriftlich anfordern:

Kunststiftung Baden-Württemberg
Gerokstraße 37
70184 Stuttgart
Fax: 0711-2361049

info@kunststiftung.de

Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, du musst Javascript aktivieren, damit du sie sehen kannst


oder ausdrucken:

Bewerbungsunterlagen .pdf-Dokument und
Bestätigung für die zugesandten Materialien .pdf-Dokument

Bitte beachten Sie, dass Antrag, Lebenslauf und die Bestätigung für die zugesandten Materialien unbedingt in zweifacher Ausführung (Original und Kopie) vorliegen müssen.

(Sollten
Sie Probleme mit dem Ausdrucken der Formulare haben, fordern Sie diese
bitte schriftlich bei der Kunststiftung Baden-Württemberg an.)

Bitte ausfüllen und per Post an die:

Kunststiftung Baden-Württemberg
Gerokstraße 37
70184 Stuttgart

Die folgenden Förderrichtlinien als .pdf-Dokument

Förderrichtlinien der Kunststiftung Baden-Württemberg
Stand April 2006

1. Voraussetzungen für eine Förderung

Die
Kunststiftung Baden-Württemberg fördert in erster Linie junge, noch
unbekannte Künstlerinnen und Künstler der Bereiche Bildende Kunst/Video
(nach der Ausbildung), Darstellende Kunst (nach der Ausbildung),
Literatur und Musik. Die Altersgrenze für eine Bewerbung liegt bei 35
Jahren; Stichtag ist der 31. Juli des jeweiligen Bewerbungsjahres.
Ausnahmen müssen innerhalb einer Bewerbung gesondert erläutert werden
und können nur dann berücksichtigt werden, wenn sich die künstlerische
Ausbildung in Zusammenhang mit einer Familiengründungs- bzw.
Erziehungsphase oder durch schwere Krankheit verzögert hat. Die
Altersgrenze liegt in diesen Fällen bei maximal 40 Jahren. Die Künstler
müssen ihren ersten Wohnsitz in Baden-Württemberg haben oder hier
geboren sein. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht
vorgeschrieben. Bei der Entscheidung über eine Förderung wird
ausschließlich die Begabung des Bewerbers berücksichtigt.


2. Fördermöglichkeit

a) Ein Stipendium über 10.000 Euro zur Förderung der künstlerischen Entwicklung.
b) Ein Zuschuss zu einem Projekt (nur in den Bereichen Darstellende Kunst, Literatur, Musik).
Die Künstler können sich zusätzlich auch für die Dauer von zwei Jahren
um ein Wohnatelier im Haus der Kunststiftung bewerben (Ateliermiete:
3,50 Euro/qm im Monat)

3. Bewerbung

Die
Bewerbung sollte durch den Künstler selbst erfolgen. Es ist jedoch der
Hinweis auf ihn durch eine fachlich qualifizierte Persönlichkeit oder
Institution möglich. Festangestellte Kunstschaffende können sich nur
bewerben, wenn sie sich bei der Gewährung eines Stipendiums für
mindestens ein halbes Jahr beurlauben lassen (Nachweis erforderlich).
Bewerbungen sind schriftlich an die Kunststiftung Baden-Württemberg,
Gerokstraße 37, 70184 Stuttgart zu richten. Der Eingang wird bestätigt,
wenn das entsprechende Formular "Bestätigung für zugesandte
Materialien" mit Durchschlag beiliegt. Bei Ablehnung sind insgesamt
drei Bewerbungsversuche möglich. Wer bereits ein Stipendium der
Kunststiftung Baden-Württemberg erhalten hat, kann sich nicht noch
einmal bewerben. Doppelbewerbungen bei der Kunststiftung
Baden-Württemberg und der Akademie Schloss Solitude im gleichen Jahr
sind nicht möglich.


4. Bewilligungsverfahren

Über
die Vergabe aller Förderungen entscheidet der Beirat. Er wird dabei von
den Jurys für Bildende Kunst/Video, Darstellende Kunst, Literatur und
Musik beraten. Die Jury hat die Aufgabe, die künstlerische Beurteilung
vorzunehmen. Jede Jury besteht aus drei Mitgliedern sowie der
Geschäftsführerin der Kunststiftung, die aber keine Stimme abgibt. Die
Mitglieder der Jury werden vom Beirat auf die Dauer von drei Jahren
gewählt; Beiratsmitglieder sind nicht wählbar.
Beschlussfähig ist
eine Jury nur, wenn mindestens zwei Mitglieder und die
Geschäftsführerin (oder bei Krankheit ihr Assistent) anwesend sind.
Nach Ablauf der drei Jahre bleiben die Jurymitglieder bis zur Neuwahl
im Amt. Wiederwahl ist zulässig, es sollte jedoch mindestens ein
Mitglied ausgetauscht werden. Die Mitglieder der Jurys sind
weisungsfrei, sie treffen ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet Antragsablehnung.
Eine Begründung gegenüber dem Bewerber ist nicht erforderlich.
Gegenüber dem Beirat erläutert ein Vertreter der Jury oder die
Geschäftsführerin die Entscheidung. Der Bescheid ergeht frühestens im
Februar des darauf folgenden Jahres. Absagen werden teilweise früher
verschickt.


5. Ausschlussfrist

Die
Bewerbungsunterlagen sind bis zum 31. Juli (Poststempel) eines jeden
Jahres bei der Geschäftstelle einzureichen. Ein Einspruch gegen die
Entscheidung ist nicht möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


6. Arbeitsnachweise

Dem Antrag auf Förderung sind Arbeitsproben beizulegen.


7. Bericht

Nach
Ablauf der Förderung ist jeder Geförderte verpflichtet, einen kurzen
schriftlichen Bericht über das Ergebnis seiner Arbeit vorzulegen. Bei
veröffentlichten Arbeiten, z.B. Büchern, Kompositionen, CDs etc. wird
um ein Belegexemplar gebeten, bei Bildenden Künstlern um Kataloge,
Fotos etc. In den im Stipendienjahr entstandenen Publikationen sollte
die Kunststiftung Baden-Württemberg als Förderer genannt werden.