Arbeitsstipendium des Landes Nordrhein-Westfalen für SchriftstellerInnen und ÜbersetzerInnen (15.12.2010)
Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vergibt 2011 voraussichtlich erneut Arbeitsstipendien an Autorinnen und Autoren sowie Übersetzerinnen und Übersetzer. Die Mittel dienen dazu, ohne wirtschaftlich-materiellen Zwang bereits begonnene literarische Werke zu beenden, und sollen weitere Planungen anregen. Die Werke von Autorinnen und Autoren sollen in deutscher Sprache verfasst sein.
Bewerben können sich Autorinnen und Autoren sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, die ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren in Nordrhein-Westfalen haben. Nach Erhalt eines Stipendiums ist eine erneute Bewerbung erst nach drei Jahren möglich.
Pro Stipendium stehen 4.100 Euro zur Verfügung, die über einen Zeitraum von vier Monaten (je 1.025 Euro) ausgezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich von Juni bis September 2011.
Die Bewilligung der Stipendien steht unter dem Vorbehalt, dass im Haushaltsjahr 2011 entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Eine Entscheidung über die Vergabe kann voraussichtlich erst im Mai 2011 erfolgen.
Interessentinnen und Interessenten können bis zum 15. Dezember 2010 formlos eine Bewerbung um ein Stipendium richten an:
Literaturbüro NRW e.V.
Bilker Straße 5
40213 Düsseldorf
Über die Vergabe der Stipendien entscheidet die Landesregierung auf Vorschlag einer unabhängigen Jury. Ein Rechtsanspruch auf ein Stipendium besteht nicht.
Literarische Werke, die auch über Druckkostenzuschüsse der Autorinnen und Autoren oder Übersetzerinnen und Übersetzer mitfinanziert werden, sind von einer Förderung durch ein Arbeitsstipendium des Landes ausgeschlossen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
• bio-bibliographische Angaben (Lebenslauf, Veröffentlichungen mit Nennung der Verlage),
• Bankverbindung,
• Textproben des fertig zu stellenden Werkes (in deutscher Sprache),
• bei Übersetzerinnen und Übersetzern Arbeitsproben (in deutscher Sprache),
• ein Verlagsvertrag bzw. eine verbindliche Option eines Verlages auf die Herausgabe des in Arbeit befindlichen Werkes (mit Arbeitstitel),
• bei Hörspielen oder Theaterstücken die Zusage eines Verlages, einer Rundfunkanstalt oder eines Theaters, das Werk zu veröffentlichen bzw. aufzuführen.
Bitte schicken Sie keine Originalunterlagen (Verträge, Manuskripte etc.), da die Bewerbungsunterlagen aus Kostengründen nicht zurückgesandt werden!
Nach Drucklegung ist ein Belegexemplar des geförderten Werkes vorzulegen. Auf die Förderung durch die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen ist im geförderten Werk hinzuweisen.